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Legal Update | kurz und bündig #9

RA Fabian Löffler, LL.M.
15. Okt.
1 Min. Lesezeit

Gesellschaftsrecht und Formvorschriften


Notariatsakt


  • Als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht ist eine (gute) Zusammenarbeit mit Notariaten unerlässlich, weil viele Schritte bei Gründung, Umgründung oder (Ver)Kauf von Gesellschaften zwingend besonderen Formvorschriften unterliegen

  • zB ist der Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwingend als Notariatsakt zu errichten; der Gesellschaftsvertrag einer Offenen Gesellschaft (OG) kann hingegen formfrei abgeschlossen werden

  • Auch ein Verschmelzungsvertrag ist als Notariatsakt zu errichten, ebenso ein Anteilskauf- und Abtretungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsanteil


Notarielle Beglaubigung


  • Bei einer notariellen Beglaubigung bestätigt ein/e Notar/in die Echtheit der Unterschrift

  • Zum Beispiel ist ein Gesellschafterbeschluss (Umlaufbeschluss) zur Abberufung von Geschäftsführer:innen unbeglaubigt zu unterfertigen - bei einer Bestellung von Geschäftsführer:innen ist hingegen eine Beglaubigung erforderlich

  • Firmenbuchanträge werden entweder einfach (dh, wet-ink Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur wie bspw mittels ID-Austria) oder beglaubigt unterzeichnet

  •  § 11 FBG regelt (abschließend) welche Anträge einfach unterzeichnet werden können, so zB der Antrag auf Eintragung eines Gesellschafterwechsels oder einer Änderung der Geschäftsanschrift


Beglaubigung im Ausland


  • Es kommt alltäglich vor, dass Geschäftsführer:innen einer österreichischen GmbH zB Firmenbuchanträge beglaubigt unterzeichnen müssen, diese aber nicht in Österreich ansässig sind

  • Je nach Ansässigkeit der Geschäftsführer:innen, sind nach einer Beglaubigung noch weitere Formalitäten einzuholen, zB eine Apostille oder (wenn keine bilaterale/multilaterale Abkommen bestehen) eine Legalisation

  • Werden Urkunden im Ausland in fremder Sprache beglaubigt/überbeglaubigt, so müssen sie vor der Einreichung beim zuständigen Firmenbuchgericht in Österreich noch (beglaubigt) übersetzt werden



Die Möglichkeit virtueller Notartermine kann den Prozess wesentlich vereinfachen bzw beschleunigen



 
 
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