Legal Update | kurz und bündig #9
Gesellschaftsrecht und Formvorschriften
Notariatsakt
Als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht ist eine (gute) Zusammenarbeit mit Notariaten unerlässlich, weil viele Schritte bei Gründung, Umgründung oder (Ver)Kauf von Gesellschaften zwingend besonderen Formvorschriften unterliegen
zB ist der Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwingend als Notariatsakt zu errichten; der Gesellschaftsvertrag einer Offenen Gesellschaft (OG) kann hingegen formfrei abgeschlossen werden
Auch ein Verschmelzungsvertrag ist als Notariatsakt zu errichten, ebenso ein Anteilskauf- und Abtretungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsanteil
Notarielle Beglaubigung
Bei einer notariellen Beglaubigung bestätigt ein/e Notar/in die Echtheit der Unterschrift
Zum Beispiel ist ein Gesellschafterbeschluss (Umlaufbeschluss) zur Abberufung von Geschäftsführer:innen unbeglaubigt zu unterfertigen - bei einer Bestellung von Geschäftsführer:innen ist hingegen eine Beglaubigung erforderlich
Firmenbuchanträge werden entweder einfach (dh, wet-ink Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur wie bspw mittels ID-Austria) oder beglaubigt unterzeichnet
§ 11 FBG regelt (abschließend) welche Anträge einfach unterzeichnet werden können, so zB der Antrag auf Eintragung eines Gesellschafterwechsels oder einer Änderung der Geschäftsanschrift
Beglaubigung im Ausland
Es kommt alltäglich vor, dass Geschäftsführer:innen einer österreichischen GmbH zB Firmenbuchanträge beglaubigt unterzeichnen müssen, diese aber nicht in Österreich ansässig sind
Je nach Ansässigkeit der Geschäftsführer:innen, sind nach einer Beglaubigung noch weitere Formalitäten einzuholen, zB eine Apostille oder (wenn keine bilaterale/multilaterale Abkommen bestehen) eine Legalisation
Werden Urkunden im Ausland in fremder Sprache beglaubigt/überbeglaubigt, so müssen sie vor der Einreichung beim zuständigen Firmenbuchgericht in Österreich noch (beglaubigt) übersetzt werden
Die Möglichkeit virtueller Notartermine kann den Prozess wesentlich vereinfachen bzw beschleunigen


