Legal Update | kurz und bündig #14
Streitigkeiten im Verein
Wer zu früh klagt, riskiert die Zurückweisung der Klage
Grundsatz: Schlichtung vor Klage
Unzulässigkeit des (sofortigen) Rechtswegs nach §8 VerG
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen grundsätzlich zuerst vor einer Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden
Ausnahme: wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist (zB eklatanter Verstoß gegen Grundsätze des fair trial)
Anforderungen an die Schlichtungseinrichtung
Nach den Grundsätzen des „fair trial“:
unparteiische Besetzung
Vereinsmitglieder dürfen als Schlichter eingesetzt werden
Einschränkungen der Zuständigkeit sind unzulässig
(in den meisten Fällen) kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO, sondern eben eine Schlichtungseinrichtung
kann rechtlich nicht bindend entscheiden (uneingeschränkte Überprüfung durch Gerichte)
auch zulässig → Mediation
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
Erfasst sind Streitigkeiten:
zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein und
zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander
deren Ursache im Vereinsverhältnis liegt (weites Verständnis, aber nicht schlechthin alle Ansprüche).
Öffnung des Rechtswegs
Zulässig: Nach Ablauf von sechs Monaten
Beginn der Frist mit dem ersten Antrag gem. Statuten (etwa auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern)
Wichtig: Vor Ablauf der Frist liegt ein von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis vor!


