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Legal Update | kurz und bündig #14

RA Fabian Löffler, LL.M.
15. Okt.
1 Min. Lesezeit

Streitigkeiten im Verein


Wer zu früh klagt, riskiert die Zurückweisung der Klage


  • Grundsatz: Schlichtung vor Klage

  • Unzulässigkeit des (sofortigen) Rechtswegs nach §8 VerG

  • Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen grundsätzlich zuerst vor einer Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden

  • Ausnahme: wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist (zB eklatanter Verstoß gegen Grundsätze des fair trial)


Anforderungen an die Schlichtungseinrichtung


  • Nach den Grundsätzen des „fair trial“:

    • unparteiische Besetzung

    • Vereinsmitglieder dürfen als Schlichter eingesetzt werden

    • Einschränkungen der Zuständigkeit sind unzulässig

    • (in den meisten Fällen) kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO, sondern eben eine Schlichtungseinrichtung

    • kann rechtlich nicht bindend entscheiden (uneingeschränkte Überprüfung durch Gerichte)


  • auch zulässig → Mediation


Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis


Erfasst sind Streitigkeiten:


  • zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein und 

  • zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander

    

deren Ursache im Vereinsverhältnis liegt (weites Verständnis, aber nicht schlechthin alle Ansprüche).


Öffnung des Rechtswegs


  • Zulässig: Nach Ablauf von sechs Monaten

  • Beginn der Frist mit dem ersten Antrag gem. Statuten (etwa  auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern)

  • Wichtig: Vor Ablauf der Frist liegt ein von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis vor!



 
 
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