Legal Update | kurz und bündig #16
Sachgründung einer GmbH zur Fortführung eines Unternehmens
Spezialfall § 6a Abs 2 GmbHG
Sachgründung statt Bargründung
Bei der Bargründung einer GmbH ist zumindest die Hälfte des Stammkapitals in bar aufzubringen
Derzeit beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH EUR 10.000; davon sind EUR 5.000 auf ein Bankkonto einzuzahlen
Aber ⟶ unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, kann es zu einer privilegierten Gründung durch Einbringung eines bereits bestehenden Unternehmens kommen; also einer Sachgründung
Voraussetzungen
Bei einer Sachgründung gem. § 6a Abs 2 GmbHG müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Gesellschafter: bisherige Inhaber bzw deren engste Familienmitglieder und nach deren Tod Erben und eventuell Vermächtnisnehmer
Bestanddauer des einzubringenden Unternehmens: mind. 5 Jahre vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags; maßgeblich ist der Bestand, nicht die Inhaberidentität
⟶ Gut zu wissen: manchmal verlangt das Firmenbuchgericht einen Nachweis der 5-jährigen Bestandsdauer - man legt dann bspw die Jahresabschlüsse der letzten 5 Jahre vor, oder alte Anmeldungen zur Sozialversicherung von Mitarbeitenden, eine alte Stromrechnung des Unternehmens etc
Fortführung des Unternehmens in seinen wesentlichen Bestandteilen
Errichtung der Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des einzubringenden Unternehmens
in der Praxis wird in einem Notariatsakt (zwingende Formvorschrift!) die Errichtungserklärung samt Einbringungsvertrag abgeschlossen
Statt des Unternehmens selbst können auch die Anteile der Mitunternehmer einer Personengesellschaft eingebracht werden
Bewertung?
Eine Gründungsprüfung ist in diesem Fall nicht nötig
Das Unternehmen wird auf die Stammeinlagen angerechnet, die Bareinlagepflicht gilt nur für einen allenfalls verbleibenden Teil des Stammkapitals. Im Idealfall kann die GmbH damit ganz ohne Bareinlage gegründet werden!
Eine Bewertung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben
Bei Verdachtsmomenten muss die Werthaltigkeit jedoch vom Firmenbuchgericht geprüft werden
Steuerliche Begünstigungen
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art III UmgrStG können steuerrechtliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden
FRIST: die Einbringung muss spätestens 9 Monate nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden! Ebenso ist eine Meldung an das Finanzamt zu erstatten
Bsp: bei einem Bilanzstichtag 31.12. ist die Umgründung bis spätestens 30.09. zur Eintragung beim Firmenbuch anzumelden
Entscheidend ist das Datum der Anmeldung - eine Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt ist unschädlich
Für wen ist das interessant?
In der Praxis entscheiden sich hauptsächlich Einzelunternehmer für diese Form der Sachgründung (Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu zu errichtende GmbH)
Dies hat verschiedene Hintergründe, oft sind es steuerliche Überlegungen
Aber Achtung ⟶ die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft beseitigt nicht automatisch die Haftung. Gehaftet wird gemäß §§38f UGB für bestehende Verpflichtungen auch weiterhin!


