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Legal Update | kurz und bündig #16

RA Fabian Löffler, LL.M.
15. Okt.
2 Min. Lesezeit

Sachgründung einer GmbH zur Fortführung eines Unternehmens

Spezialfall § 6a Abs 2 GmbHG


Sachgründung statt Bargründung


  • Bei der Bargründung einer GmbH ist zumindest die Hälfte des Stammkapitals in bar aufzubringen 

  • Derzeit beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH EUR 10.000; davon sind EUR 5.000 auf ein Bankkonto einzuzahlen

  • Aber ⟶ unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, kann es zu einer privilegierten Gründung durch Einbringung eines bereits bestehenden Unternehmens kommen; also einer Sachgründung


Voraussetzungen


  • Bei einer Sachgründung gem. § 6a Abs 2 GmbHG müssen folgende Punkte erfüllt sein:

    • Gesellschafter: bisherige Inhaber bzw deren engste Familienmitglieder und nach deren Tod Erben und eventuell Vermächtnisnehmer

    • Bestanddauer des einzubringenden Unternehmens: mind. 5 Jahre vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags; maßgeblich ist der Bestand, nicht die Inhaberidentität

    • ⟶ Gut zu wissen: manchmal verlangt das Firmenbuchgericht einen Nachweis der 5-jährigen Bestandsdauer - man legt dann bspw die Jahresabschlüsse der letzten 5 Jahre vor, oder alte Anmeldungen zur Sozialversicherung von Mitarbeitenden, eine alte Stromrechnung des Unternehmens etc

    • Fortführung des Unternehmens in seinen wesentlichen Bestandteilen

    • Errichtung der Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des einzubringenden Unternehmens

      • in der Praxis wird in einem Notariatsakt (zwingende Formvorschrift!) die Errichtungserklärung samt Einbringungsvertrag abgeschlossen 

    • Statt des Unternehmens selbst können auch die Anteile der Mitunternehmer einer Personengesellschaft eingebracht werden


Bewertung?


  • Eine Gründungsprüfung ist in diesem Fall nicht nötig 

  • Das Unternehmen wird auf die Stammeinlagen angerechnet, die Bareinlagepflicht gilt nur für einen allenfalls verbleibenden Teil des Stammkapitals. Im Idealfall kann die GmbH damit ganz ohne Bareinlage gegründet werden!

  • Eine Bewertung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben

  • Bei Verdachtsmomenten muss die Werthaltigkeit jedoch vom Firmenbuchgericht geprüft werden


Steuerliche Begünstigungen


  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art III UmgrStG können steuerrechtliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden

  • FRIST: die Einbringung muss spätestens 9 Monate nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden! Ebenso ist eine Meldung an das Finanzamt zu erstatten

    • Bsp: bei einem Bilanzstichtag 31.12. ist die Umgründung bis spätestens 30.09. zur Eintragung beim Firmenbuch anzumelden

    • Entscheidend ist das Datum der Anmeldung - eine Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt ist unschädlich


Für wen ist das interessant?


  • In der Praxis entscheiden sich hauptsächlich Einzelunternehmer für diese Form der Sachgründung (Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu zu errichtende GmbH)

  • Dies hat verschiedene Hintergründe, oft sind es steuerliche Überlegungen

  • Aber Achtung ⟶ die  Einbringung in eine Kapitalgesellschaft beseitigt nicht automatisch die Haftung. Gehaftet wird gemäß §§38f UGB für bestehende Verpflichtungen auch weiterhin!



 
 
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