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Legal Update | kurz und bündig #6

RA Fabian Löffler, LL.M.
15. Okt.
2 Min. Lesezeit

Zusammenschlusskontrolle in Österreich


  • Gewisse Unternehmensfusionen (Zusammenschlüsse iSd § 7 KartG) müssen bei Erreichen bestimmter Umsatzschwellen (§ 9 KartG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) angemeldet werden

  • Für Anmeldungen ist eine Pauschalgebühr iHV EUR 6.000 an die BWB zu entrichten

  • Nach Einreichung der Anmeldung (und Zahlung der Pauschalgebühr) beginnt eine 4-wöchige Prüfungsfrist

    • die Amtsparteien (BWB und Bundeskartellanwalt) können binnen dieser Frist einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses stellen

    • Unternehmer:innen, dessen/deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, können binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung auf der Website der BWB eine schriftliche Äußerung abgeben


Verfahren


  • Es werden Phase 1 und Phase 2 Verfahren unterschieden

  • In der Regel werden Zusammenschlüsse durch Fristablauf oder durch einen Prüfungsverzicht freigegeben 

  • Im Jahr 2023 konnten 98,6 % der angemeldeten Zusammenschlüsse in der 4-wöchigen Phase 1 abgeschlossen werden

  • Schon gewusst? Alle Anmeldungen werden auf der Website der BWB veröffentlicht. Insb (fach)interessierte Journalist:innen schauen somit regelmäßig nach, welche Deals angemeldet wurden


Wichtige Punkte zur Beurteilung einer Anmeldepflicht


  • Es ist nicht immer leicht festzustellen, welche Transaktionen einen Zusammenschluss darstellen und zu einer Anmeldepflicht führen

  • Insb sind folgende Fragestellungen von Bedeutung:

    • Welche Unternehmen gelten als am Zusammenschluss “beteiligt” und sind bei der Berechnung der Umsatzerlöse zu berücksichtigen?

    • Welche Märkte sind in welcher Weise betroffen?

    • Wo (iSv in welchen Ländern und bei welchen Behörden) ist der Zusammenschluss anzumelden?


Was gilt als Zusammenschluss gem § 7 KartG?


  • Im Grunde wird unter einem Zusammenschluss eine Verbindung von Unternehmen verstanden, aufgrund derer ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann

  • Beispielsweise in Form eines Unternehmenserwerbs, eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Anteilskaufes (Share Deal mit mind 25% bzw 50%), oder eines Betriebsführungsvertrags

  • Auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens ist erfasst

  • Für Medienunternehmen gibt es spezielle, strengere Vorschriften


Grundregel für Umsatzschwellen


  • Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen müssen im letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von 

    • weltweit insgesamt mehr als EUR 300 Mio, 

    • im Inland insgesamt mehr als EUR 30 Mio, davon mindestens zwei beteiligte Unternehmen jeweils mehr als EUR 1 Mio, und 

    • mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als EUR 5 Mio erwirtschaftet haben 

  • Diese Schwellen gelten kumulativ

  • Von dieser Grundregel gibt es wesentliche Ausnahmen und Erweiterungen im Gesetz


Mögliche Sanktionen bei Nichtbeachtung


  • Die Anmeldung muss vor Durchführung des Zusammenschlusses erfolgen; vor einer Freigabe der Anmeldung durch die Wettbewerbsbehörden ist die Durchführung bei Strafe verboten

  • Werden Zusammenschlüsse von Unternehmen trotz vorliegender Anmeldepflicht bei der BWB nicht angemeldet (“Gun Jumping”) bzw. in der Anmeldung unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße verhängen



 
 
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