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Legal Update | kurz und bündig #4

RA Fabian Löffler, LL.M.
15. Okt.
1 Min. Lesezeit

Judikaturupdate VwGH Ro 2023/02/0017


Ausgangssituation:


  • Dem Beteiligten wurden mehrere Übertretungen der StVO und des KFG angelastet

  • Er schien im Teilnehmerverzeichnis des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf

  • Daher verfügte die Behörde die elektronische Zustellung der Strafverfügungen

  • Die Verständigungen wurden an die vom Beteiligten angegebene E-Mail-Adresse versendet, diese war jedoch seit längerem nicht mehr aktiv

  • Über ein Jahr später aktualisierte der Mitbeteiligte seine E-Mail-Adresse und brachte Einsprüche gegen die Strafverfügungen ein


Verfahren vor dem VwGH:


  • Am Ende des Verfahrens setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, welche Rechtsfolgen in Hinblick auf Zustellungen eintreten, wenn die E‑Mail‑Adresse für die Verständigung von elektronischen Zustellungen trotz einer solchen Pflicht nicht rechtzeitig aktualisiert wird

  • Der VwGH stellte klar, dass 

    • in einem solchen Fall die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen konnte, auch wenn der Mitbeteiligte als Empfänger dort nicht mehr erreichbar war; und

    •  § 28b Abs. 2 ZustG den zur elektronischen Zustellung registrierten Teilnehmer verpflichtet, die für eine elektronische Zustellung notwendigen Daten laufend – somit unabhängig von einem konkreten Verfahren – aktuell zu halten und daher auch etwa Änderungen der Verständigungsadresse bekanntzugeben


Fazit:


  • Diese im ZustG nicht geregelte Rechtsfolge leitete der VwGH daraus ab, dass das Gesetz die Verantwortung, dass die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten Daten richtig und aktuell sind, den Teilnehmenden zuweist (insb § 28b ZustG)

  • Auch im Falle der physischen Zustellung sieht das Gesetz vor, dass es zu Lasten einer Partei eines laufenden Verfahrens geht, wenn diese die verpflichtende Mitteilung über eine Änderung oder Aufgabe einer Abgabestelle der Behörde nicht vornimmt. 

  • Die zu den Folgen der unterlassenen Mitteilung ergangene Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen



 
 
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